Allgemeine Geschäftsbedingungen§ 1 Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten zwischen der Firma Russland Experten Consulting, Vöhringen - nachstehend REC genannt - und ihren Auftraggebern für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht anders vereinbart. § 2 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter von REC im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl der dienstleistenden Mitarbeiter bleibt REC vorbehalten. REC darf sich auch freier Mitarbeiter bedienen. § 3 Leistungsumfang Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. REC wird nur auf Basis eines von REC schriftlich bestätigten Auftrages oder eines abgeschlossenen Vertrages tätig, in denen die zu erbringenden Leistungen definiert sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. § 4 Verschwiegenheitspflicht REC ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und auf Wunsch von seinen Angestellten oder freien Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. § 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten von REC zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber - Arbeitsräume für Mitarbeiter von REC einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt- eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern von REC während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind - den Mitarbeitern von REC jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt - im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (incl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt. 2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von REC gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Programme, Berechnungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Urheber- und sonstige Schutzrechte an den genannten Gegenständen verbleiben bei REC. § 6 Gewährleistungsansprüche REC leistet für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Ablieferung einer in einem Vertrag näher beschriebenen Werkleistung bzw. nach Beendigung einer näher beschriebenen Dienstleistung Gewähr dafür, dass die Werk- oder Dienstleistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Nach Ablauf dieser Frist sind etwaige Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit der Werk- oder Dienstleistung ausgeschlossen. § 7 Haftung und Schadensersatz Schadensersatzansprüche gegen REC oder Erfüllungsgehilfen von REC, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf den Gesamtbetrag der vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch EURO 25.000,00. Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. § 8 Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die REC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen REC mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich. § 9 Annahmeverzug Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann REC für infolgedessen nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Unberührt bleiben die Ansprüche von REC auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen. § 10 Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern.
In diesem Falle regelt sich die Vergütung von REC wie folgt: § 11 Treuepflichten Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. § 12 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten 1. Das Entgelt für die Dienste von REC bzw. seinen Mitarbeiter ist nach den von REC und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare),
soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. § 13 Rechnungsstellung, Sicherungswerte Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug des Auftraggebers ist REC berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, die 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz liegen. Dies gilt ungeachtet der Geltungmachung weiteren Schadens. REC hat an vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und an sonstigen Unterlagen, die bei der Durchführung des Auftrages entstehen, ein Zurückbehaltungsrecht. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftraggebers mit Forderungen von REC ist möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Ulm. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. § 15 Teilnichtigkeit Sollten Teile dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl fort. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. § 16 Schriftformklausel Ergänzungen und/oder Änderungen auch dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. REC |